Genehmigungen sind in vielen Fällen für Importe, zum Teil aber auch für Exporte (Antiquitäten, kunsthandwerkliche Produkte) erforderlich.
Zollverwaltung
Direction Générale des Douanes
485 Boulevard de la Révolution
01 BP 506 Ouagadougou 01
Tel : (226) 32 47 56 Fax : (226) 31 42 13
Vorschriften für den Versand per Post
Höchstgewicht 20 kg; unbeglaubigte Handelsrechnung; 1 internationale
Paketkarte;
2 Zollinhaltserklärungen (französisch).
Souvenirs
Das Washingtoner Artenschutzabkommen verbietet die Einfuhr bedrohter
Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000). Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch alle Präparate und Erzeugnisse
daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Kroko,
Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute,
etc. Aufgrund der teils schwierigen Abgrenzung ist es sicherlich das beste
generell - zum Schutz der gefährdeten Arten - vom Kauf solcher Souvenirs
abzusehen. Ansonsten sollte man sich schon vor der Abreise genau über
die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) informieren und sich
nur nicht von Händlern gutgläubig davon überzeugen lassen,
daß das Angebotene entweder dem Artenschutzabkommen nicht unterliege
oder die Begleitpapiere genügen.
Geschenke
Mit Wirkung des Erlasses Nr. 93-027/MEF/SG/DGD vom 30.04.1993 sind
alle steuerlichen Befreiungen beseitigt worden.
Für Geschenke und nicht rückzahlbare Unterstützungen
von Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen und Städtepartnerschaften
können jedoch im Rahmen der Freundschaft und Solidarität unter
den Völkern ausnahmsweise Zollbefreiungen gewährt werden.
Die folgenden Vorschriften sind zu befolgen, damit die Repräsentanten
der Geber bereits bei Ankunft in Burkina Faso über das Material verfügen
und die offiziellen Richtlinien einhalten können:
1) Vor Sendung der Geschenke sollte in einem ausreichenden Zeitraum
zur Abwicklung der Zollformalitäten - 2 Wochen vorher - eine Gepäckfrachtliste
geschickt werden.
2) Die Repräsentanten der Nehmer/Beschenkten übernehmen die
Formalitäten.
3) Eine Schenkungsbescheinigung (ausgestellt durch den Geber) muß
an die Verwaltungsbehörde gerichtet werden, der die Nutznießer
unterliegen.
4) Der Prefet oder der Haut Commisaire richtet an die Oberste Zollbehörde
einen Antrag auf Gebührenbefreiung, dem eine
Bescheinigung über den letztlichen Empfänger/Nutznießer
und die Schenkungsbescheinigung des Gebers beizufügen ist.
Sowohl der Antrag auf Gebührenbefreiung wie auch die Bescheinigung
über den Endempfänger müssen folgende Angaben enthalten:
Art und Menge der Produkte oder des Materials
Brutto- und Nettogewicht der Pakete
Den Wert der Produkte oder des Materials
Nummer und Datum des Hauptbuchs
5) Die Hauptzollverwaltung ('Direction Generale des Douanes') erstellt
nach Prüfung des Dossiers einen Bescheid zur Steuerbefreiung im Namen
der nutznießenden Bevölkerung oder Lokalität.
6) Eine Erklärung zur Freigabe wird zusammen mit dem Bescheid
zur Steuerbefreiung im Zollbüro hinterlegt zwecks Erfüllung der
Zoll- und Steuerbefreiungsformalitäten.
Importe
Für den Import von Waren gelten seit Oktober 1989
folgende Einfuhrbestimmungen:
Vorauszahlungen (Garantie) sind über "Transitaire" (Spediteure) möglich.
Zölle und sonstige Einfuhrabgaben
Muster
ohne Wert sind zollfrei, sofern es sich um Einzelstücke
ohne Handelswert oder um Musterkollektionen normalen Umfangs mit entwerteten
und als Handelsmuster mit "aucune valeur commerciale" bezeichneten Einzelstücken
handelt..
Begleitpapiere für den Warenversand