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Sport-Seiten des Oberschulamts Karlsruhe. Diese Seiten wurden am
17. November 2000 veröffentlicht.
Auszug aus dem Sport-Info 2/2000
Anwesenheitspflicht beim Sportunterricht
Immer wieder wird an das OSA die Frage gerichtet, ob ein Schüler, der auf Grund eines Attestes nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, automatisch auch von einer Teilnahme am Sportunterricht freigestellt ist.
Da die Antwort von Herrn RD Dieter Kupper, Rechtsabteilung des OSA Karlsruhe, auf eine schriftliche Nachfrage einer Schule, von allgemeinem Interesse ist, wird sie im
Wortlaut veröffentlicht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Anfrage dürfen wir Ihnen Folgendes
mitteilen:
Bei der beschriebenen Fallkonstellation –Schüler
durch Attest vom Sportunterricht befreit, ansonsten
Teilnahme am übrigen Unterricht– kann nur vom
Einzelfall her entschieden werden.
Eine, eventuell durch Attest nachgewiesene, körperliche
Beeinträchtigung und die darin ausgesprochene Befreiung
vom Sportunterricht führt nicht in jedem Fall auch
zu einer Befreiung von der Anwesenheitspflicht
(s. §3 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung, der auch eine nur
teilweise Befreiung vorsieht).
Da Sportunterricht, neben praktischen Übungen,
auch die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen
umfasst (Regelkunde, Trainingsmethodik, Analyse von
Bewegungsabläufen etc.), kann die Anwesenheit eines Schülers
schon sinnvoll sein, zumal, je nach Art der körperlichen
Beeinträchtigung, durchaus auch Assistenztätigkeiten
(Hilfestellung, Schiedsrichtertätigkeit,
Beobachtungsaufgaben) in Betracht kommen können.
Maßgegend sind also jeweils die konkreten Umstände,
wie Art und Grad der Beeinträchtigung und vor allem, ob
die Anwesenheit des Schülers aus vorgenannten Gründen
pädagogisch sinnvoll erscheint und nicht lediglich ein
Absitzen der Zeit darstellt.
Mit freundlichen Grüßen |
Aus dieser Antwort ergeben sich besonders für die Sekundarstufe II bzw. die Abschlussklassen an Haupt- und Realschulen klare Konsequenzen. Es liegt ausschließlich im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, ob eine Anwesenheit eingefordert wird oder nicht. Da in diesen Klassenstufen die Sporttheorie und die Sportpraxis eng miteinander verknüpft sind (siehe Lehrpläne), ja sogar die Sporttheorie zum Teil Inhalt von Prüfungen ist, kann im Regelfall von einer Anwesenheitspflicht ausgegangen werden.
Die Redaktion

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