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Sport-Seiten des Oberschulamts Karlsruhe. Diese Seiten wurden am
7. Dezember 2003 veröffentlicht.
Auszug aus dem Sport-Info 2/2003
Einige Aspekte zur möglichen Handhabung von
Anwesenheitspflicht und Entschuldigungen im Sportunterricht
- Stellen Sie von Anfang an klar, dass in ihrem
Sportunterricht Anwesenheitspflicht herrscht, auch wenn ein/e Schüler/in
nicht aktiv teilnehmen kann. Verlangen Sie in jedem Fall eine schriftliche
Entschuldigung mit Angabe des Grundes, also auch bei passiver Teilnahme.
- Ausnahme: Bei offensichtlichen Verletzungen (Gipsbein etc.)
brauchen Sie keine schriftliche Entschuldigung zu verlangen.
- Führen Sie eine saubere und genaue Liste, tragen Sie
fehlende Schüler ins Klassenbuch/Klassentagebuch ein. Fragen Sie die
Mitschüler, ob die fehlende Schülerin schon in den Stunden zuvor gefehlt
hat oder nur im Sportunterricht abwesend ist.
- Wenn ein Schüler an einem Tag zunächst am Unterricht
teilnimmt und dann die Schule verlassen will, muss er dies dem Lehrer der
laufenden Stunde oder dem der Unterrichtsstunde, in der er fehlen will, vor
dem Weggehen mitteilen. Grundsätzlich muss sich der Schüler also vor dem (Sport)Unterricht
befreien lassen.
- Wenn Sie Zweifel am "Unwohlsein" oder
"Kopfweh" des Schülers haben, können Sie die Entschuldigung
ablehnen. Ein nennenswertes Risiko beinhaltet dies nicht, auch wenn der
Grund tatsächlich vorliegen sollte. Zwei Stunden Unterricht (passiv) mit
Kopfweh oder Unwohlsein sind sicher zu ertragen. Geht der Schüler trotzdem
nach Hause, liegt unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht vor.
- Anders liegt der Fall, wenn der Schüler z.B. über so
starke Kopfschmerzen klagt, dass er unmöglich in der Lage ist, am
Unterricht teilzunehmen. In diesem Fall gebietet es die Fürsorgepflicht,
den Schüler nicht allein nach Hause zu entlassen, sondern ihn z.B. durch
die Eltern abholen zu lassen oder ihn in Begleitung oder durch
Krankentransport zum Arzt bringen zu lassen.
- Konsequenz bei "unentschuldigtem" Fehlen: Das
"unentschuldigte" Fehlen bei einer (angekündigten)
Leistungsüberprüfung ergibt die Note "ungenügend".
- Ergänzung: Der Entschuldigungspflicht ist spätestens am
zweiten Tag der Verhinderung (fern)mündlich oder schriftlich nachzukommen.
Im Falle einer fernmündlichen Verständigung ist eine schriftliche
Mitteilung binnen dreier Tage nachzureichen (§ 2 Abs. 1
Schulbesuchsverordnung).
- Bei auffällig häufigen Erkrankungen, die zweifelhaft
erscheinen, können sie ein ärztliches Attest verlangen, in extremen
Fällen auch ein amtsärztliches (Schulleiter).
- Versuchen Sie, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Seien
Sie aber konsequent und scheuen Sie sich nicht davor, die Schüler zu
"nerven", z.B. einen Grundkursschüler durch die Frage:
"Warum hast du gestern gefehlt, was war los?"
- Lesen Sie die Schulbesuchsverordnung nach.
- Erkundigen Sie sich nach speziellen Regelungen an ihrer
Schule.
- Schriftliche Entschuldigungen müssen Sie ein Jahr lang
aufheben.
Birgit Breitinger, StD'in
Fachberaterin Sport, Fachleiterin am Staatlichen Seminar für Schulpädagogik
Karlsruhe
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