Sport-Seiten des Oberschulamts Karlsruhe. Diese Seiten wurden am 25.
Juni 1997 veröffentlicht.
Auszug aus dem Sport-Info 1/95
Haftungsverhältnisse beim Schülertransport (PKW) zu
unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen s c h u l i s c h e n Veranstaltungen
Erfahrungsgemäß besteht Unsicherheit bei Lehrern, Eltern und Schülern hinsichtlich der Haftungsverhältnisse bei Unfällen in Zusammenhang mit einem Schülertransport zu schulischen Veranstaltungen (z.B. JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, Unterrichtswege, usw.).
Die folgende tabellarische Übersicht behandelt typische Grundmuster
möglicher Unfallgeschehen. Nicht alle Lebenssachverhalte können daher im voraus
vollständig und genau erfaßt und dargestellt werden; auch begründet die Übersicht
nicht selbständig Haftungsansprüche.
| S c h a d e n | S c h a d e n s v e r u r s a c h e r (schuldhaft) |
|
| L e h r k r a f t | E l t e r n oder Schüler | |
| Eigener Körperschaden |
Abgedeckt im Rahmen der Dienstunfallfür- sorge (Beamte) bzw. der Arbeitsunfallver- versicherung (Angestellte). |
Abgedeckt im Rahmen der gesetz- lichen Unfallversicherung bzw. der Schülerunfallversicherung (RVO). |
| Körperschaden bei Dritten |
1) Haftpflichtversicherung des PKW-Halters. 2) Bei mitfahrenden Schülern zusätzlich Schülerunfallversicherung. 3) Subsidiär Amtshaftung *) des Landes |
siehe Lehrkraft |
| Schmerzensgeld bei Dritten | Abgedeckt durch die Haftpflichtversicherung des PKW-Halters, subsidiär Amtshaftung *) des Landes, ausgenommen sind mitfahrende Schüler und Lehrer. |
siehe Lehrkraft |
| Eigener Sachschaden |
Bei einfacher Fahrlässigkeit wird der Schaden durch das Land ersetzt, soweit nicht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden kann. Selbstbehalt und Rabattschaden werden durch das Land ersetzt. |
Grundsätzlich kein Schadenser- satz von Seiten des Landes. Scha- densabdeckung bei Abschluß der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung des Badischen Gemeinde - Ver- sicherungs - Verbands über die Schule bei 650 DM Selbstbeteili- gung bis max. 30 000 DM. **) |
| Sach- oder Vermögensschaden bei Dritten | Haftpflichtversicherung des PKW Halters, subsidiär Amtshaftung *) des Landes. |
siehe Lehrkraft |
| eigener Vermögensschaden | kein Ersatz | kein Ersatz |
*) Rückgriff bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich! **) siehe nächste
Seite
Haftungsverhältnisse beim Schülertransport (PKW) zu
unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen s c h u l i s c h e n Veranstaltungen
(Lehrer, Eltern oder Schüler, die den PKW fahren, sind nicht
Schadensverursacher)
vom Schaden |
Unfallverursacher bekannt |
Unfallverursacher unbekannt oder insolvent - falls nicht versichert; höhere Gewalt | |
| Lehrer | Dienstunfallfürsorge (Beamte) bzw.Arbeitsunfallversicherung (Angestellte). Daneben Anspruch gegenüber dem Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. |
Dienstunfallfürsorge (Beamte) bzw. Arbeitsunfallversicherung (Angestellte). |
|
Körper- schaden |
Eltern | Abgedeckt im Rahmen der Unfall- versicherung (RVO). Daneben Anspruch gegenüber dem Schadens- verursacher bzw. dessen Haftpflicht- versicherung. |
Abgedeckt im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (RVO). |
| Schüler | Abgedeckt im Rahmen der Schüler- unfallversicherung (RVO). Daneben Anspruch gegenüber dem Schadens- verursacher bzw. dessen Haftpflicht- versicherung. |
Abgedeckt im Rahmen der Schülerunfallversicherung (RVO). |
|
| Lehrer |
Schadensersatz durch die Haft- pflichtversicherung des Schadens- verursachers, subsidiär Sachscha- densersatz durch das Land. |
Sachschadensersatz durch das Land. |
|
Sachschaden oder Vermö- gensschaden |
Eltern |
Grundsätzlich kein Schadensersatz von seiten des Landes. Schadens- ersatz durch den Schadensverur- sacher bzw. dessen Haftpflicht- versicherung. |
Grundsätzlich kein Schadensersatz von Seiten des Landes. Für Sachschäden Schadensabdeckung möglich bei Abschluß der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung des Badischen Gemeinde-Versicherungs- Verbands über die Schule bei 650 DM Selbstbeteiligung, bis max. 30 000 DM. **) |
| Schüler |
siehe Eltern | siehe Eltern | |
**) Entsprechende Versicherungsbedingungen können in der Schule eingesehen oder vom
Badischen
Gemeinde - Versicherungs - Verband angefordert werden. Siehe auch Broschüre "Mach
mit",
JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA, Versicherungsschutz.
Brandner / Fritz
OSA Karlsruhe