Sport-Seiten des Oberschulamts Karlsruhe. Diese Seiten wurden am 25.
Juni 1997 veröffentlicht.
Auszug aus dem Sport-Info 2/94
Teilnahme und Benotung im Sportunterricht bei teilweiser
oder ganzer Freistellung
Die Frage, inwieweit ein Schüler, der durch ärztliche Empfehlung vom
Sportunterricht ganz oder nur teilweise freigestellt werden soll, dennoch regelmäßig am
Unterricht teilnehmen und unter Umständen auch benotet werden kann, wird wie folgt
beantwortet:
- Ein Schüler, der aufgrund eines qualifizierten ärztlichen Attestes vom
gesamten Schulsport befreit werden soll und trotzdem vorübergehend freiwillig an diesem
teilnehmen möchte, wird nicht benotet. Die Schule sollte eine Teilnahme unter den
folgenden Voraussetzungen ermöglichen:
- Ein schriftlicher Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers auf
eine regelmäßige, freiwillige Teilnahme am Sportunterricht muß der Schulleitung
vorliegen.
- Aus einem ärztlichen Gutachten muß zweifelsfrei hervorgehen, daß
durch die Krankheit eine Gefährdung der Mitschüler ausgeschlossen ist. Die Schulleitung
und insbesondere die Sportlehrkraft müssen über die Art der Krankheit und über
Maßnahmen, wie dem Schüler in kritischen Situationen geholfen werden kann (z.B.
Verabreichung von Medikamenten, usw.) informiert sein. Eine Einverständniserklärung,
daß die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Lehrkraft ergriffen werden dürfen, muß
vorliegen.
- Die Eltern, bei Volljährigkeit die Schüler, bestätigen durch ihre
Unterschrift, daß ihnen bekannt ist, daß die Teilnahme am Unterricht insoweit in eigener
Verantwortung geschieht, als daß bei Unfällen, die auf den Krankheitszustand des
Schülers zurückzuführen sind, die Schule nicht haftbar gemacht werden kann. Der
Schüler sollte weitgehend selbst wissen, inwieweit er belastet werden kann und welche
Übungen er am besten nicht durchführen sollte. (Das heißt jedoch nicht, daß der Lehrer
von seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht entbunden ist).
- Durch die freiwillige Teilnahme darf der Sportunterricht nicht
unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden; schließlich muß sich ein Sportlehrer
in gleichem Maße um alle Schüler kümmern, wenn er auch seine besondere Zuwendung den
sportlich weniger Begabten schenken oder sein besonderes Augenmerk auf gesundheitlich
beeinträchtigte Schülerinnen und Schüler richten sollte.
- Die Schulleitung und der Fachlehrer befürworten den Antrag. (Lehnt die
Schulleitung oder der Fachlehrer den Antrag ab, besteht zunächst kein Recht der Eltern
auf Durchsetzung ihres Wunsches).
- Kann ein Schüler infolge Krankheit nur eingeschränkt am
Sportunterricht teilnehmen, entscheidet der Fachlehrer, ob er eine Note erteilen kann oder
nicht. Die Sportnote stellt eine pädagogisch - fachliche Gesamtwertung der vom Schüler
erbrachten Leistungen dar.
Neben den meßbaren Leistungen, die als Grundlage dienen, können auch
andere Faktoren wie z.B. Selbstdisziplin, Leistungs-, Verantwortungs- und
Hilfsbereitschaft im Geist sportlicher Fairneß oder eine individuelle
Leistungsverbesserung miteinbezogen werden. (siehe Eltern-Journal 3/94 und Kultus und
Unterricht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften 6631-31 § 7).
Kann keine Note erteilt werden, muß im Zeugnis mindestens die
Bemerkung "freigestellt" angebracht werden. Wird eine auf einer teilweisen
Freistellung basierende Note erteilt, ist unter Bemerkungen "teilweise
freigestellt" einzufügen. Die Klassenkonferenz entscheidet über zusätzliche
Bemerkungen.
In der Jahrgangsstufe 13 und 13 ist bei einer Befreiung vom Sport auf
die entsprechend notwendige Zahl der Grundkurse zu achten; auch hier ist eine Befreiung zu
dokumentieren (nicht im Abiturzeugnis oder anderen Abschlußzeugnissen). Bei teilweiser
Freistellung ist auf eine evtl. Zuweisung in einen Kurs mit anderer
Sportartenzusammensetzung zu achten.
Dieter Fritz, Regierungsschuldirektor
OSA Karlsruhe
